Satzung

des Schachclubs Hämelerwald von 1947 e. V.
§ 1 Name und Sitz des Clubs

1. Der Club wurde am 01.03.1947 gegründet und führt den Namen „Schachclub Hämelerwald von 1947 e. V.“. Sitz des Schachclubs ist Hämelerwald, Region Hannover.

2. Der Club ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V., des Sportkreises Region Hannover und des Niedersächsischen Schachverbandes.

§ 2 Zweck des Clubs

Die Aufgabe des Schachclubs ist die Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Vorbereitung des Schachspiels, vor allen Dingen soll jungen Leuten das Schachspiel nahegebracht werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Schachclubs kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Gesuches um Aufnahme in den Schachclub sowie ein mit ¾-Mehrheit zu fassender Beschluss einer Mitgliederversammlung.

2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme in den Schachclub der Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Jugendliche werden in der Jugendgruppe des Schachclubs zusammengefasst und betreut.

3. Förderndes Mitglied kann ebenfalls jede Person werden, die den Zweck des Schachclubs durch Beiträge oder sonstige Mittel zu fördern bereit ist.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

5. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Schachclub verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes bei ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die dem Schachclub seit 50 Jahren angehören, sind von der Beitragszahlung befreit.

6. Mitglieder, die sich durch Mitarbeit im Vorstand, Aktivität beim Spielgeschehen oder durch langjährige Treue zum Club Verdienste erworben haben, erhalten als Auszeichnung die Clubnadel. Die Clubnadel wird in einfacher Ausführung, mit silberfarbenem oder goldfarbenem Ehrenkranz verliehen.

Die einfache Clubnadel wird nach Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit verliehen.

Für 25-jährige Mitgliedschaft wird die silberne Clubnadel, für 50-jährige Mitgliedschaft wird die goldene Clubnadel verliehen.

Abweichend von der Dauer der Zugehörigkeit zum Schachclub kann Mitgliedern, die sich durch eine langjährige Vorstandsarbeit oder durch besondere Aktivitäten bei den clubinternen Turnieren und in den Mannschaftswettkämpfen oder in sonstiger Weise um den Schachclub verdient gemacht haben, durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ebenfalls die silberne bzw. goldene Clubnadel verliehen werden.

7. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod des Mitgliedes oder durch Ausschluss.

8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn es das Ansehen des Schachclubs verletzt oder dessen Bestand gefährdet.
b) wenn es trotz Aufforderung seinen Beitrag nicht in der ihm gesetzten Frist entrichtet.

9. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.

§ 4 Beiträge

1. Die Mitglieder bezahlen den jeweiligen Jahresbeitrag, dessen Höhe alljährlich in der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Schachclubs einzuzahlen. In der Regel werden die Beiträge durch Bankeinzug entrichtet.

2. Arbeitslosen Mitgliedern und Studenten kann der Vorstand den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Schachclubs besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und aus dem erweiterten Vorstand.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende und die Kassenwartin/der Kassenwart.

Den erweiterten Vorstand bilden die Schriftführerin/der Schriftführer, die Spielwartin/der Spielwart und die Jugendwartin/der Jugendwart.

Beide Gremien bilden zusammen den Gesamtvorstand.

2. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist auch im Wiederholungsfall möglich. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind so anzusetzen, dass in einem Jahr die Vorsitzende/der Vorsitzende, die Kassenwartin/der Kassenwart und die Spielwartin/der Spielwart gewählt werden und im darauf folgenden Jahr die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer und die Jugendwartin/der Jugendwart.

3. Der geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen unter Beachtung des Haushaltvoranschlages aus der Kasse des Schachclubs und im Sinne der Satzung auszuführen.

4. Der geschäftsführende Vorstand (siehe 1.) ist das Vertretungsorgan des Vereins und vertritt diesen gemäß § 26 BGB.

5. Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat die ordnungsgemäße Verwaltung des Schachclubs zu überwachen, Versammlungen und Vorstandssitzungen einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und die Schachakten zu führen.

6. Der Spielleiter hat die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Spielbetriebes. Zur Unterstützung des Spielleiters kann durch die Spielversammlung ein Spielausschuss gewählt werden. Clubinterne Turniere werden vom Spielleiter organisiert und durchgeführt.

7. Der Schriftführer führt die Niederschriften über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen. Über die Pressearbeit beschließt der Vorstand.

8. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Schachclubs. Er zieht die Mitgliedsbeiträge ein und begleicht die vom Schachclub zu leistenden Zahlungen. Er führt die Liste der Mitglieder und hat den übrigen Vorstandsmitgliedern auf Verlangen eine Abschrift der Liste anzufertigen. Jeweils vor einer Jahreshauptversammlung ist die ordnungsgemäße Kassenführung von zwei Kassenprüfern unter Zugrundelegung der Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Schachclubs zu prüfen. Die Prüfer haben in der Jahreshauptversammlung über die erfolgte Prüfung zu berichten.

9. Dem Jugendwart obliegt die gesamte Leitung der Kinder- und Jugendgruppe. Er hat für diese die gleichen Aufgaben wie der Spielleiter für die übrigen Mitglieder.

10. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne Ziffer 4. Ist einzelvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten nur ihre zweckdienlichen Ausgaben ersetzt.

11. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigen Gründen durch mit ¾-Mehrheit zu fassenden Beschluss einer Mitgliederversammlung abgesetzt werden.

12. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 6 Versammlungen

1. Im 1. Quartal eines jeden Jahres muss eine Jahreshauptversammlung einberufen und abgehalten werden. Auf der Jahreshauptversammlung sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:

a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
b) Wahlen für die turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Festsetzung der Beitragszahlungen für das laufende Geschäftsjahr
e) Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
f) Entlastung aller Vorstandsmitglieder bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
g) Haushaltslage

2. Der Vorstand hat das Recht, nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.

3. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein diesbzgl. schriftlicher Antrag beim 1. Vorsitzenden eingereicht wird, der die Unterschrift von mindestens 1/5 der Mitglieder trägt.

4. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung und durch Aushang im Clubraum bekannt zu geben.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

6. Zur Gestaltung des Spielbetriebes hat der Spielleiter jährlich eine Spieler-versammlung einzuberufen. Diese besteht nur aus den aktiven Spielern des Clubs.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer.

§ 7 Gemeinnützigkeit

Der Schachclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

Mittel des Schachclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 8 Auflösung des Schachclubs

1. Über die Auflösung des Schachclubs kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden. Es  müssen mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein, und der Beschluss muss mit 3/4 –Mehrheit gefasst werden.

2. Im Fall der Auflösung des Schachclubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Clubvermögen nach Abdecken etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e. V. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

3. Diese Satzung enthält 8 Paragraphen. Zu Änderungen dieser Satzung, die nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden können, ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.

4. Die Satzung wurde beschlossen in der Halbjahresversammlung am 31.08.1974 und ergänzt in den Jahreshauptversammlungen am 13.03.1976 und am 18.03.1988 und in der Halbjahresversammlung am 21.11.2006 und 18.08.2017 in der Jahreshauptversammlung am 10.03.2023.